AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER EDISON NEWTON GMBH FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN AN IHRE KUNDEN
1. Anwendungsbereich
1.1
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von der Edison Newton GmbH (nachstehend „Edison Newton“ genannt) im Auftrag ihrer Kunden erbrachten Lieferungen und Leistungen. Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil eines jeden Auftrages mit Kunden von Edison Newton. Abweichende Geschäftsbedingungen von Kunden sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, soweit sie von Edison Newton schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen des Kunden seitens Edison Newton nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
1.2
Der konkrete Umfang eines Auftrages, der von Edison Newton für einen Kunden erbracht wird, wird mit Einzelaufträgen (z.B. bestätigter Kostenvoranschlag) abgerufen. Diese AGB gelten ergänzend zu solchen Aufträgen. Bei Differenzen zwischen diesen AGB und einem Auftrag gilt der Inhalt des jeweiligen Auftrages.
1.3
Edison Newton erbringt seine Leistungen im Rahmen eines konkreten Auftrages auf Basis von Briefings, die vom Kunden an Edison Newton übergeben und erläutert werden. Das Briefing stellt für Edison Newton die verbindliche Arbeitsgrundlage dar. Wird das Briefing mündlich erteilt, wird der entsprechende Beschlussbericht zur verbindlichen Arbeitsunterlage.
2. Allgemeine Zusammenarbeit
2.1
Erteilt Edison Newton im Rahmen der an Edison Newton von einem Kunden erteilte Aufträge an Dritte (z.B. Duckereien, Modelle etc.), erfolgt dies im Auftrag und Namen und auf Rechnung des Kunden. Die Bezahlung des Dritten erfolgt direkt durch den Kunden und nicht durch Edison Newton. Erfolgt die Beauftragung ausnahmsweise im Namen von Edison Newton, ist Edison Newton jederzeit berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Im Innenverhältnis handelt Edison Newton dabei im Namen und auf Rechnung des Kunden, auch wenn Edison Newton nach außen im eigenen Namen auftritt.
2.2
Arbeitsunterlagen sowie alle im Zusammenhang mit einem Auftrag zugänglich werdenden Informationen über die jeweils andere Partei sind streng vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht nach dem vorstehenden Satz besteht nur dann nicht, wenn und soweit die betreffenden Informationen nachweislich allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der anderen Parteien allgemein bekannt werden oder rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden oder bei der anderen Partei bereits vorhanden sind. Die Geheimhaltungspflicht endet spätestens fünf Jahre nach Auftragsabschluss.
3. Mitwirkungsleistungen des Kunden
3.1
Der Kunde wird Edison Newton alle benötigten für die Ausführung des jeweiligen Auftrages notwendigen Markt-, Produktions- und Verkaufszahlen, Produktinformationen sowie sonstige für die Leistung von Edison Newton notwendigen Informationen zur Verfügung stellen. Edison Newton darf sich auf die Richtigkeit dieser Informationen verlassen.
3.2
Der Kunde wird Edison Newton rechtzeitig in Form von Briefings über geplante Maßnahmen und die zur Verfügung stehenden Budgets sowie über Änderungen informieren. Weisungen an Edison Newton werden schriftlich erteilt.
3.3
Der Kunde wird seine Weisungen und Genehmigungen so rechtzeitig erteilen, dass der Arbeitsablauf von Edison Newton nicht beeinträchtigt wird und Edison Newton in der Lage ist, Folgearbeiten pünktlich und ohne Mehrkosten und Qualitätseinbußen zu erbringen. Mehrkosten und Zeitverschiebungen aufgrund verspäteter Freigaben trägt der Kunde.
4. Vergütung
4.1
Der vereinbarte Auftragspreis ist verbindlich und beinhaltet nur Eigenleistungen von Edison Newton. Bei Änderungs- und Ergänzungswünschen ist für den Mehraufwand von Edison Newton eine gesonderte Vergütung zu zahlen. Nebenkosten (z.B. Fracht, Verpackung, Porto etc.) und Fremdleistungen werden dem Kunden ohne Aufschlag weiterbrechnet. Angemessene und übliche Reisekosten, die Edison Newton im Rahmen der Erfüllung des Auftrages entstehen, trägt der Kunde. Steuern, Abgaben an Verwertungsgesellschaften (VG Wort, GEMA etc.), nutzungsrechtliche Abgeltungen, Zollkosten sowie Künstlersozialversicherungsabgaben trägt der Kunde, auch wenn diese nachträglich erhoben werden.
4.2
Für alle Rechnungen von Edison Newton besteht ein Zahlungsziel von 14 Tagen nach Rechnungserhalt. Skonti werden nicht gewährt. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht Edison Newton ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
4.3
Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann Edison Newton dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von Edison Newton verfügbar sein.
4.4
Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden Edison Newton alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und Edison Newton von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
5 Urheber- und Nutzungsrechte
5.1
Bestehen an den im Rahmen eines Auftrages erbrachten Leistungen Urheberrechte oder sonstige Rechtspositionen, so richtet sich der Umfang der von Edison Newton auf den Kunden zu übertragenden Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen nach der jeweiligen Vereinbarung im Einzelfall und im Übrigen nach den Vorgaben von § 31 Absatz 5 UrhG. Etwaig von Edison Newton entstehenden Quelldateien sind nur dann von der Nutzungsrechteeinräumung umfasst, wenn dies im Fall von Individualprogrammierungen im Einzelfall vorab explizit gebrieft bzw. vereinbart wurde.
5.2
Die Weiterübertragung oder Sublizenzierung der an den Kunden übertragenen Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Edison Newton; ausgenommen hiervon ist die Abtretung oder Lizenzierung an Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG innerhalb eines Konzerns sowie Vertriebspartner des Kunden.
5.3
Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht zur Ausführung freigegebene Entwürfe verbleiben bei Edison Newton. Nutzungsrechte gehen erst nach Ausgleich aller auf die jeweilige Leistung entfallenden finanziellen Verpflichtungen des Kunden gegenüber Edison Newton vollständig auf diesen über.
5.4
Urhebernutzungs- und Leistungsschutzrechte an Fremdleistungen (Modelle, Fotografen, Regisseure usw.) werden nach Vorgaben des Kunden in dessen Namen und auf dessen Rechnung erworben. Edison Newton wird in allen Fällen, in denen ein derartiger Anspruch eines Dritten erkennbar wird, rechtzeitig vor der Verwendung des hiervon betroffenen Materials dem Kunden Kenntnis geben und eine Genehmigung einholen bzw. nach Weisung des Kunden handeln.
5.5
Edison Newton ist es gestattet, seine Arbeitsergebnisse oder Ausschnitte daraus zum Zwecke der Eigenwerbung und Teilnahme an Wettbewerben zeitlich und räumlich unbeschränkt sowie unentgeltlich zu nutzen, sofern dadurch keine Geheimhaltungsinteressen des Kunden berührt werden.
5.6
Edison Newton darf die entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Edison Newton und dem Kunden ausgeschlossen werden.
5.7
Die Arbeiten von Edison Newton dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht Edison Newton vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
5.8
Vorlagen, Dateien (insbesondere Quelldateien und andere offene Dateien), sowie sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Aufnahmedaten, Modelle, Illustrationen u.ä.), welche Edison Newton erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von Edison Newton. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist Edison Newton nicht verpflichtet.
5.9
Der Kunde erwirbt mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffende Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang, wie dies für den Auftrag vereinbart ist.
Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei Edison Newton.
6. Haftung
6.1
Die Haftung von Edison Newton, seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannter Kardinalpflichten, d.h. solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf) sowie der Verletzung von Gesundheit, Leib und Leben. Die Haftung von Edison Newton, seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt sich auf den Ausgleich des nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Schadens. Edison Newton haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn.
6.2
Edison Newton verpflichtet sich, die Edison Newton übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze der Werbebranche durchzuführen. Mit dieser Sorgfaltspflicht steht Edison Newton dafür ein, dass die von Edison Newton hergestellten Werbemittel und -maßnahmen nicht gegen Rechte Dritter verstoßen, sofern kein anderslautender Hinweis erfolgt ist; im Übrigen liegt die wettbewerbsrechtliche Haftung für eine rechtliche Zulässigkeit beim Kunden. Edison Newton wird den Kunden rechtzeitig auf für einen ordentlichen Werbekaufmann erkennbare rechtliche Risiken hinweisen. Erachtet Edison Newton für die durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Kunde nach Abstimmung die Kosten, sofern der Kunde eine solche Prüfung nicht selbst veranlassen möchte.
6.3
Edison Newton haftet nicht für Werbeaussagen des Kunden bezüglich etwaiger Produkteigenschaften. Edison Newton haftet außerdem nicht für die Zulässigkeit einer Nutzung seiner Arbeitsergebnisse außerhalb des jeweiligen Auftragsgebietes oder für andere als vereinbarte Zwecke. Edison Newton haftet ebenfalls nicht für die Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster- oder sonstige Schutzfähigkeit der von ihm erbrachten Leistungen. Im Rahmen der Entwicklung von Marken übernimmt Edison Newton keine abschließende Prüfung, veranlasst diese jedoch gerne für den Kunden, sofern dieser eine solche Prüfung nicht selbst vornehmen möchte.
6.4
Edison Newton stellt den Kunden von einer berechtigten Inanspruchnahme durch Dritte frei, deren Rechte entgegen Ziffer 6.2 verletzt wurden. Der Kunde stellt Edison Newton von eigenen sowie Ansprüchen Dritter frei, wenn Edison Newton auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl Edison Newton dem Kunden seine Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Werbemaßnahmen oder die Möglichkeit der Verletzung von Rechten Dritter mitgeteilt hat. Gleiches gilt für die Zulässigkeit der Bewerbbarkeit der Marken, Waren und/oder Dienstleistungen sowie der Sachaussagen über die Produkte und Leistungen des Kunden, soweit diese von ihm stammen. Der Kunde stellt Edison Newton von allen Ansprüchen von Urhebern und leistungsschutzberechtigten Dritten nach §§ 32, 32 a ff. UrhG frei, sofern diese von Edison Newton auf Weisung des Kunden beauftragt wurden. Eine Freistellung umfasst jeweils auch die Kosten für eine notwendige und angemessene Rechtsverteidigung der jeweiligen Partei.
6.5
Edison Newton haftet für seine Vertreter und Erfüllungsgehilfen in vollem Umfang gemäß § 278 BGB. Für die ordnungsgemäße Erfüllung von Aufträgen an Dritte, die keine Erfüllungsgehilfen von Edison Newton zur Erbringung seiner Leistungspflichten aus dem jeweiligen Auftrag sind, übernimmt Edison Newton über die Edison Newton obliegende Auswahl- und Überwachungspflicht hinaus jedoch keine Haftung. Auf Verlangen wird Edison Newton jedoch alle Edison Newton etwaig zustehenden Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten an den Kunden abtreten und diesen bei der Durchsetzung dieser Ansprüche angemessen unterstützen.
6.6
Ansprüche des Kunden gegen Edison Newton unterliegen einer Verjährung von zwölf Monaten.
6.7
Eine Aufrechnung des Kunden mit Ansprüchen von Edison Newton ist nur zulässig, sofern die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.8
Rechte des Kunden aus oder in Zusammenhang mit dem Auftrag dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung von Edison Newton abgetreten werden.
6.9
Zurückbehaltungsrechte, insbesondere hinsichtlich eines Herausgabeanspruchs des Kunden, kann der Kunde nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig gerichtlich festgestellter Forderungen geltend machen. Bei Meinungsverschiedenheiten der Parteien über die Auslegung und Durchführung eines Auftrages sowie die Auswertung der Leistung durch Edison Newton verzichtet der Kunde auf Maßnahmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
7. Lieferung
7.1
Von einer etwaigen Überschreitung der Liefertermine und - fristen wird der Kunde unter Angabe der Gründe und der mutmaßlichen Dauer benachrichtigt. Schadensersatz und Rücktritt setzen stets den fruchtlosen Ablauf einer zuvor gesetzten angemessenen Nachfrist voraus.
7.2
Der Lauf der Fristen wird gehemmt, wenn nach Erteilung des Auftrages vorgebrachte Änderungswünsche des Kunden eine erhebliche Umdisponierung des Terminplanes verursachen. Edison Newton wird dies dem Kunden mitteilen und mit ihm einen neuen Termin abstimmen.
7.3
Erfüllungsort ist, sofern nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wurde, der Sitz von Edison Newton. Die Lieferung an einen anderen Ort wird von Edison Newton auf Kosten und Gefahr des Kunden durchgeführt.
7.4
Die Abnahme richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Öffentliche Ingebrauchnahme und/oder Zahlung der entsprechenden Leistung seitens des Kunden stellen eine Abnahme dar. Der Abnahme steht es außerdem gleich, wenn der Kunde das abnahmefähige Werk nicht, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Frist gesetzt bzw. vereinbart wurde, innerhalb einer Frist von zehn Werktagen nach Lieferung abnimmt.
7.5
Mangelhaft sind nur grob unsachgemäße oder unsauber ausgeführte Lieferungen und Leistungen sowie solche, bei denen die gestellten Aufgaben und die gewünschte Gestaltung gänzlich außer Acht gelassen und/oder von Weisungen grob abgewichen worden ist oder die nicht dem Stand der Technik entsprechen. Produktionsbedingte Mindermengen stellen keinen Mangel dar.
7.6
Edison Newton wird alle Unterlagen des Kunden für die Dauer von zwölf Monaten nach Lieferung aufbewahren und anschließend auf Wunsch dem Kunden zur Verfügung stellen. Sollte der Kunde den Wunsch zur Aushändigung der Unterlagen nicht vor Ablauf der zweijährigen Frist schriftlich oder in Textform äußern, ist Edison Newton berechtigt, die Unterlagen zu vernichten.
8. Beendigung
8.1
Edison Newton kann insbesondere dann vom Auftrag zurücktreten oder den Auftrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages dadurch in Frage gestellt ist, dass der Kunde seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat, der Kunde seinen Geschäftsbetrieb oder einen wesentlichen Teil seines Geschäftsbetriebes eingestellt hat oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung von Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag erfolglos geblieben sind. Gleiches gilt, sofern ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt und außerordentliche Kündigung bleiben unberührt. Eine Kündigung hat stets schriftlich zu erfolgen.
8.2
Im Falle der Beendigung des Vertrages werden alle mit Genehmigung des Kunden geschlossenen Verträge von Edison Newton ordnungsgemäß abgewickelt, abgerechnet und vom Kunden vergütet.
9. Schlussbestimmungen
9.1
Waren und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung alleiniges Eigentum von Edison Newton. Eine einseitige Abtretung von Forderungen der Edison Newton ist nicht zulässig. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. Es gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt.
9.2
Von Edison Newton eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Edison Newton. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von Edison Newton eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung von Edison Newton weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
9.3
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Abweichende oder ergänzende individualvertragliche Regelungen zu diesen AGB oder des erteilten Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und gelten ausschließlich für den jeweiligen Auftrag. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformklausel.
9.4
Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB oder des Auftrages unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der AGB oder des Auftrages im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
9.5
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz von Edison Newton, es sei denn, dass vom Gesetz zwingend ein anderer Ort vorgeschrieben ist. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
9.6
Sofern nach diesen AGB ein Schriftformerfordernis besteht, ist dieses auch durch E-Mail oder Telefax erfüllt, ausgenommen jedoch bei Kündigungen (Ziffer 8.1) sowie Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB (Ziffer 9.3), die stets dem Schriftformerfordernis entsprechend § 126 Absatz 2 BGB zu erfolgen haben.
Stand: 1. Juni 2021